Großflughafen Schönefeld


Zitat aus Berliner Morgenpost, 11. Februar 2005, S.18:

Sieg für Flughafengegner

Gericht erklärt Entwicklungsplan für unwirksam - Befürworter sehen Bau in Schönefeld aber nicht gefährdet

Von Katrin Schoelkopf

Die Gegner des Großflughafenbaus in Schönefeld haben gestern vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Frankfurt (O.) einen Sieg errungen. Das Gericht unter Vorsitz des OVG-Vizepräsidenten, Henning Krüger, erklärte den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (Lep FS) der Länder Berlin und Brandenburg und damit die rechtliche landesplanerische Grundlage für den Großflughafen in Schönefeld wegen "durchgreifender Abwägungsfehler" für unwirksam.

Das Gericht gab damit den vier vom Flughafenbau betroffenen Gemeinden Blankenfelde/ Mahlow, Großbeeren, Eichwalde und Schulzendorf Recht. Diese hatten einen Normenkontrollantrag gegen den Landesentwicklungsplan angestrengt, da sie sich durch die im Lep FS festgelegten Siedlungsbeschränkungen für die Planung des Großflughafens in ihrer Planungshoheit und damit bei Wohnungsbauvorhaben eingeschränkt sahen. Überdies kritisieren sie die Standortwahl Schönefeld, da Alternativen wie Sperenberg oder Jüterbog überhaupt nicht geprüft worden seien. Der für den Lep FS zuständigen gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg warfen die klagenden Gemeinden vor, Schönefeld gemäß der politischen Vorgabe favorisiert zu haben. Zudem sei die Anzahl der vom Flughafenlärm betroffenen Anwohner nicht nach wissenschaftlichen Kriterien ermittelt und viel zu gering angesetzt worden. Damit sei die Siedlungsdichte als raumordnerisches Kriterien vernachlässigt worden.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, daß mit dem Landesentwicklungsplan Verfassungsrecht verletzt werde, weil die gesundheitlichen Folgen der betroffenen Anrainer aufgrund der Lärmentwicklung ungenügend berücksichtigt wurden. Überdies sei die Abwägung der potentiellen Flughafenstandorte im Lep FS ungenügend, weil sie den im gesetzlich übergeordneten Landesentwicklungsprogramm festgeschriebenen Grundsätzen nicht entspreche. Auch die Zahl der vom Lärm betroffenen Anwohner sei im Lep FS unzureichend ermittelt worden.

Das Urteil des OVG hat nach Ansicht der klagenden Gemeinden Auswirkungen auf das große Verfahren zum Planfeststellungsbeschluß für den Großflughafen vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig. "Im Planfeststellungsbeschluß wird die Entscheidung für den Standort Schönefeld auf den Landesentwicklungsplan gestützt. Mit dem Urteil fällt diese gesetzliche Stütze weg", so der Münchner Anwalt der Gemeinden, Franz Günter Siebeck. Im Brandenburger Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung dagegen sieht man das Verfahren in Leipzig durch das Urteil nicht gefährdet. "Der Lep FS ist keine zwingende Voraussetzung für den Planfeststellungsbeschluß", so Ministeriumssprecher Lothar Wiegand. Die Flughafen Berlin Schönefeld GmbH (FBS) bewertet das Urteil als "Dämpfer für die Landesplanung in Berlin und Brandenburg". Sie sieht aber keine direkten Auswirkungen auf das Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluß in Leipzig und die weitere Realisierung des Flughafens. Eine positive Standortaussage auf der Ebene der Landesplanung sei keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, so die Flughafengesellschaft.


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