Von Katrin Schoelkopf
Die Gegner des Großflughafenbaus in Schönefeld haben gestern vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Frankfurt (O.) einen Sieg errungen. Das Gericht unter Vorsitz des OVG-Vizepräsidenten, Henning Krüger, erklärte den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (Lep FS) der Länder Berlin und Brandenburg und damit die rechtliche landesplanerische Grundlage für den Großflughafen in Schönefeld wegen "durchgreifender Abwägungsfehler" für unwirksam.
Das Gericht gab damit den vier vom Flughafenbau betroffenen Gemeinden Blankenfelde/ Mahlow, Großbeeren, Eichwalde und Schulzendorf Recht. Diese hatten einen Normenkontrollantrag gegen den Landesentwicklungsplan angestrengt, da sie sich durch die im Lep FS festgelegten Siedlungsbeschränkungen für die Planung des Großflughafens in ihrer Planungshoheit und damit bei Wohnungsbauvorhaben eingeschränkt sahen. Überdies kritisieren sie die Standortwahl Schönefeld, da Alternativen wie Sperenberg oder Jüterbog überhaupt nicht geprüft worden seien. Der für den Lep FS zuständigen gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg warfen die klagenden Gemeinden vor, Schönefeld gemäß der politischen Vorgabe favorisiert zu haben. Zudem sei die Anzahl der vom Flughafenlärm betroffenen Anwohner nicht nach wissenschaftlichen Kriterien ermittelt und viel zu gering angesetzt worden. Damit sei die Siedlungsdichte als raumordnerisches Kriterien vernachlässigt worden.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, daß mit dem Landesentwicklungsplan Verfassungsrecht verletzt werde, weil die gesundheitlichen Folgen der betroffenen Anrainer aufgrund der Lärmentwicklung ungenügend berücksichtigt wurden. Überdies sei die Abwägung der potentiellen Flughafenstandorte im Lep FS ungenügend, weil sie den im gesetzlich übergeordneten Landesentwicklungsprogramm festgeschriebenen Grundsätzen nicht entspreche. Auch die Zahl der vom Lärm betroffenen Anwohner sei im Lep FS unzureichend ermittelt worden.
Das Urteil des OVG hat nach Ansicht der
klagenden Gemeinden Auswirkungen auf das große Verfahren zum
Planfeststellungsbeschluß für den Großflughafen vor dem
Bundesverwaltungsgericht Leipzig. "Im Planfeststellungsbeschluß wird
die Entscheidung für den Standort Schönefeld auf den
Landesentwicklungsplan gestützt. Mit dem Urteil fällt diese gesetzliche
Stütze weg", so der Münchner Anwalt der Gemeinden, Franz Günter
Siebeck. Im Brandenburger Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
dagegen sieht man das Verfahren in Leipzig durch das Urteil nicht
gefährdet. "Der Lep FS ist keine zwingende Voraussetzung für den
Planfeststellungsbeschluß", so Ministeriumssprecher Lothar Wiegand. Die
Flughafen Berlin Schönefeld GmbH (FBS) bewertet das Urteil als "Dämpfer
für die Landesplanung in Berlin und Brandenburg". Sie sieht aber keine
direkten Auswirkungen auf das Verfahren gegen den
Planfeststellungsbeschluß in Leipzig und die weitere Realisierung des
Flughafens. Eine positive Standortaussage auf der Ebene der
Landesplanung sei keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses, so die Flughafengesellschaft.